Anzeige von AwSV-Anlagen (außer Heizöl- und Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen)

Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weiterführende Informationen

  • Wassergefährdende Stoffe – Information aus Schleswig-Holstein
  • Wassergefährdende Stoffe – Information des Umweltbundesamtes

Leistungsbeschreibung

Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein.

Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

  • für die Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, oder
  • Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Anzeige online einreichen wollen:

  • Sie nutzen den Onlinedienst.
  • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail senden wollen:

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der unteren Wasserbehörde zu.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

Welche Gebühren fallen an?

Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus an die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.

Rechtsgrundlage

  • § 40 Absätze 1-3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was-sergefährdenden Stoffen (AwSV)

Anträge / Formulare

Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

Was sollte ich noch wissen?

Formulare sind auf der Homepage der jeweiligen unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.