Anzeige von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen

Das Errichten, Stilllegen oder wesentliche Ändern einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage) müssen Sie mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen.

Voraussetzungen

Sie weisen mit den erforderlichen Unterlagen nach, dass Ihre Anlage die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhält.

Zuständige Stelle

In Schleswig-Holstein sind die unteren Wasserbehörden der Kreise beziehungsweise der kreisfreien Städte zuständig.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weiterführende Informationen

  • Wassergefährdende Stoffe - Information des Umweltbundesamtes
  • Wassergefährdende Stoffe - Information des Umweltministeriums in Schleswig-Holstein

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine

  • Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern,
  • sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder
  • eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichten, stilllegen oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der unteren Wasserbehörde postalisch oder per E-Mail zu oder Sie nutzen den Onlinedienst für den Antrag.
  • In jedem Fall prüft die Behörde Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Falls keine Einwände bestehen, werden Ihre Antragsdaten in das Fachverfahren der Behörde eingetragen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

Welche Gebühren fallen an?

Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige richten Sie mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder online an die zuständige Behörde.

Was sollte ich noch wissen?

Formulare sind auf der Homepage der jeweiligen unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

Anträge / Formulare

Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Unterstützende Institutionen

Untere Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,

MELUND

Fachlich freigegeben am

05.07.2023